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   OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22   

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OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22 (https://dejure.org/2022,42215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2022 - 4 Ws 514/22 (https://dejure.org/2022,42215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 4 Ws 514/22 (https://dejure.org/2022,42215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 459g Abs 5 S 1 StPO, § 2 Abs 3 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 1 StGB
    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf Einziehung des Werts von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO findet in seiner aktuellen Fassung auch auf vor Inkrafttreten der Neuregelung dieser Vorschrift angeordnete Einziehungen des Wertes von Taterträgen Anwendung. Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht ...

  • rechtsportal.de

    Vollstreckung der Einziehung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in Übergangsfällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1754
  • NStZ-RR 2023, 157
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris).

    Zur Begründung wird angeführt, dass die verfahrensrechtliche Aufteilung der Feststellung des Zuflusses im Erkenntnisverfahren und des anerkennungswürdigen Abflusses im Vollstreckungsverfahren nichts daran ändere, dass erst beide Komponenten zusammen den Umfang der Belastung des Betroffenen bestimmen und damit das strafrechtliche Bruttoprinzip gesetzlich ausformen würden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 9, 24; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris Rn. 25; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17).

    Es ist daher sachgerecht, den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung in der Frage der zeitlichen Geltung ebenso wie Strafen zu behandeln." (BTDrucks. IV/650 S. 107; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 17).

    Soweit teilweise die Verfassungsmäßigkeit des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. in Zweifel gezogen wird (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 14), so vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen.

    Soweit sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Februar 2021 stützen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 13), so ist zunächst festzustellen, dass sich die Entscheidung des BVerfG auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 316h EGStGB in Bezug auf Sachverhalte bezog, in denen bei Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22

    Unterbleiben der weiteren Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Allein die Wahrnehmung dieser Aufgabe wandele das Verfahrensrecht jedoch nicht in materielles Recht, weshalb der für materielles Rechts geltende § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB nicht anwendbar sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 - III -5 Ws 211/22, juris Rn. 19).

    Denn dass der Reformgesetzgeber keine Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 459 g Abs. 5 StPO a.F. vorgesehen hat, verdeutlicht nur, dass er dies nicht für notwendig erachtet hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 20).

    Insbesondere hat die Vollstreckung für den Verurteilten keine "erdrosselnde Wirkung", erschwert also seine weitere soziale Entwicklung und Resozialisierung nicht entscheidend (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 24), was die Vollstreckung unverhältnismäßig machen würde, da die Vermögensabschöpfung nicht zu einer - unzulässigen und vom Gesetzgeber nicht intendierten - zweiten Strafe werden darf (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 57, 94).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Einziehung von Taterträgen - wie bereits nach früherem Recht - gerade keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist und keinen strafenden Charakter hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241) und demgemäß auch verfassungsmäßiger Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris).

    Die Einziehung von Taterträgen ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241), weshalb Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Einziehung von Taterträgen - wie bereits nach früherem Recht - gerade keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist und keinen strafenden Charakter hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241) und demgemäß auch verfassungsmäßiger Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris).

    Die Einziehung von Taterträgen ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241), weshalb Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris).

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Einziehung von Taterträgen - wie bereits nach früherem Recht - gerade keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist und keinen strafenden Charakter hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241) und demgemäß auch verfassungsmäßiger Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris).

    Die Einziehung von Taterträgen ist keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103 f.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241), weshalb Prüfungsmaßstab nicht das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 103; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris).

    Zur Begründung wird angeführt, dass die verfahrensrechtliche Aufteilung der Feststellung des Zuflusses im Erkenntnisverfahren und des anerkennungswürdigen Abflusses im Vollstreckungsverfahren nichts daran ändere, dass erst beide Komponenten zusammen den Umfang der Belastung des Betroffenen bestimmen und damit das strafrechtliche Bruttoprinzip gesetzlich ausformen würden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 9, 24; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris Rn. 25; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17).

  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 321/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Es müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 321/15, NStZ 2016, 279, 280).
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Dies wäre eine unzulässige "Aushebelung" des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, das einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19, juris Rn. 30).
  • OLG Hamm, 18.08.2022 - 5 Ws 211/22

    Übergangsvorschrift; Prozessrecht; materielles Recht; Vermögensabschöpfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22
    Allein die Wahrnehmung dieser Aufgabe wandele das Verfahrensrecht jedoch nicht in materielles Recht, weshalb der für materielles Rechts geltende § 2 Abs. 3, Abs. 5 StGB nicht anwendbar sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 - III -5 Ws 211/22, juris Rn. 19).
  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Da die Einziehung tatbezogen erfolgt, ist dem Einziehungsrecht die Gesamtbetrachtung einer Tatserie fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 2 StR 204/22, NZWiSt 2023, 177, 181 Rn. 34 ff.; vgl. zur Unbeachtlichkeit von Reinvestitionen auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2023, 157, 159).

    (2) Hieran hat sich - unbeschadet der Frage, ob für vor dem 1. Juli 2021 begangene Taten überhaupt die Neufassung anwendbar ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 - 5 Ws 211/22, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2023, 157, 158; HansOLG Hamburg, NZI 2023, 229, 230 und wistra 2023, 477, 478 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Mai 2023 - Ws 307/23, juris Rn. 11 ff.; aA OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, NZI 2022, 954, 955 und NZWiSt 2023, 274, 276 f.; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 17 mwN) - durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts und zur Änderung weiterer Vorschiften vom 25. Juni 2021, mit welchem § 459g Abs. 3 bis 5 StPO neu gefasst wurden, nichts geändert.

    (3) Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2023, 157, 158 f.).

  • OLG Nürnberg, 31.05.2023 - Ws 307/23

    Zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung

    Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht anzuwenden (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022, 4 Ws 514/22, und OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022, 2 Ws 63/22, sowie OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2022, 5 Ws 211/22, juris Rn. 19; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022, 1 Ws 122/22, und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.09.2022, 1 Ws 118/21).
  • AG Kehl, 12.07.2023 - 2 Cs 204 Js 20638/20

    Unterbleibensanordnung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen

    Vorliegend kann zunächst dahinstehen, ob wegen der Beendigung der der Einziehungsentscheidungen zugrundeliegenden Taten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099) § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung kommt (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22 -, ZInsO 2022, 1809=StV-S 2022, 114; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 Ws 65/22 -, juris; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 Ws 514/22 -, NStZ-RR 2023, 157; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2023 - Ws 307/23 -, juris), weil eine Entreicherung des Verurteilten im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, zumal der einzuziehende Betrag mit 525 ? relativ gering ist; allein erhebliche Zahlungsverbindlichkeiten, die - wie hier - das monatliche Einkommen weit übersteigen genügen für die Annahme von Entreicherung jedenfalls nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.).
  • LG Ellwangen/Jagst, 22.08.2023 - F - 5 StVK 194/20

    Zur Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nach

    Zudem ermöglicht die Neufassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO darüber hinaus ebenso nachvollziehbare und verfassungskonforme Ergebnisse wie das alte Recht, weshalb es eines Rückgriffs auf das alte Recht nicht bedarf (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 Ws 514/22, NStZ-RR 2023, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022 - Az. 2 Ws 63/22, BeckRS 2022, 16351; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 - Az. 2 Ws 333/21).
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